[[{}law:sgb_3:82b|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:83|→]]
=== § 82c Anrechnung von Nebeneinkommen und sonstigen Zahlungen des Arbeitgebers ===
(1)[[law:sgb_3:82c#abs_1_1|1]] Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während einer Zeit
erwerbstätig, für die ihr oder ihm Qualifizierungsgeld zusteht, ist
das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der
Sozialversicherungsbeiträge, der Werbungskosten sowie eines
Freibetrages in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat, in dem die
Tätigkeit neben der Weiterbildung ausgeübt wird, auf das
Qualifizierungsgeld anzurechnen. [[law:sgb_3:82c#abs_1_2|2]]Handelt es sich um eine selbständige
Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder
mithelfender Familienangehöriger, sind bei der Anrechnung pauschal 30
Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei
denn, die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer weist höhere
Betriebsausgaben nach. [[law:sgb_3:82c#abs_1_3|3]]Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einkommen
aus Erwerbstätigkeiten, die bereits im maßgeblichen Referenzzeitraum
ausgeübt wurden.
(2)[[law:sgb_3:82c#abs_2_1|1]] Leistungen, die eine Bezieherin oder ein Bezieher von
Qualifizierungsgeld
1. vom Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einer Maßnahme im Rahmen von §
82a erhält oder
2. auf Grund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer
Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme an einer Maßnahme im Rahmen
von § 82a erhält,
werden nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet, soweit sie
zusammen mit dem Qualifizierungsgeld das Soll-Entgelt nicht
übersteigen.