[[{}law:sgb_3:82c|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:84|→]]
=== § 83 Weiterbildungskosten ===
(1)[[law:sgb_3:83#abs_1_1|1]] Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar
entstehenden
1. [[law:sgb_3:83#abs_1_2|2]]Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
2. [[law:sgb_3:83#abs_1_3|3]]Fahrkosten,
3. [[law:sgb_3:83#abs_1_4|4]]Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
4. [[law:sgb_3:83#abs_1_5|5]]Kosten für die Betreuung von Kindern.
(2)[[law:sgb_3:83#abs_2_1|1]] Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme
ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen.
[[law:sgb_3:83#abs_2_2|2]]Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger
erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen
ausschließlich von dem Träger zu erstatten.