[[{}law:sgb_3:82c|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:84|→]] === § 83 Weiterbildungskosten === (1)[[law:sgb_3:83#abs_1_1|1]] Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden 1. [[law:sgb_3:83#abs_1_2|2]]Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung, 2. [[law:sgb_3:83#abs_1_3|3]]Fahrkosten, 3. [[law:sgb_3:83#abs_1_4|4]]Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung, 4. [[law:sgb_3:83#abs_1_5|5]]Kosten für die Betreuung von Kindern. (2)[[law:sgb_3:83#abs_2_1|1]] Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. [[law:sgb_3:83#abs_2_2|2]]Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.