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=== § 84 Lehrgangskosten ===
(1)[[law:sgb_3:84#abs_1_1|1]] Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich
1. der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische
Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,
2. der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein
anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie
3. der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.
(2)[[law:sgb_3:84#abs_2_1|1]] Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer
Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der
Maßnahme übernommen werden, wenn
1. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig
ausgeschieden ist,
2. das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme
zustande gekommen ist und
3. eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht
möglich ist.