[[{}law:sgb_3:86|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:87a|→]] === § 87 Kinderbetreuungskosten === Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können pauschal in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind übernommen werden.