[[{}law:sgb_3:87|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:88|→]]
=== § 87a Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld ===
(1)[[law:sgb_3:87a#abs_1_1|1]] Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten folgende Prämien, wenn
sie an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung
teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt,
für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine
Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist:
1. nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten
Zwischenprüfung oder des ersten Teils einer gestreckten
Abschlussprüfung eine Prämie von 1 000 Euro und
2. nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten
Abschlussprüfung eine Prämie von 1 500 Euro.
(2)[[law:sgb_3:87a#abs_2_1|1]] Arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei
Teilnahme an einer Weiterbildung nach Absatz 1 zusätzlich einen
monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 Euro (Weiterbildungsgeld).
(3)[[law:sgb_3:87a#abs_3_1|1]] Erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches
erhalten auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses das
Weiterbildungsgeld, wenn sie an einer nach § 81 oder § 82 geförderten
Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem
Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen
Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren
festgelegt ist.