[[{}law:sgb_3:87a|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:89|→]] == § 88 Eingliederungszuschuss == Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).