[[{}law:sgb_3:8|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:9a|→]] === § 9 Ortsnahe Leistungserbringung === (1)[[law:sgb_3:9#abs_1_1|1]] Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig durch die örtlichen Agenturen für Arbeit erbracht werden. [[law:sgb_3:9#abs_1_2|2]]Dabei haben die Agenturen für Arbeit die Gegebenheiten des örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen. [[law:sgb_3:9#abs_1_3|3]](1a) (weggefallen) (2)[[law:sgb_3:9#abs_2_1|1]] Die Agenturen für Arbeit sollen die Vorgänge am Arbeitsmarkt besser durchschaubar machen. [[law:sgb_3:9#abs_2_2|2]]Sie haben zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarkt beizutragen. [[law:sgb_3:9#abs_2_3|3]]Der Einsatz der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist zur Verbesserung der Wirksamkeit und Steuerung regelmäßig durch die Agenturen für Arbeit zu überprüfen. [[law:sgb_3:9#abs_2_4|4]]Dazu ist ein regionales Arbeitsmarktmonitoring einzurichten. [[law:sgb_3:9#abs_2_5|5]]Arbeitsmarktmonitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Bilanzierungen, Trendbeschreibungen und Bewertungen der Vorgänge auf dem Arbeitsmarkt einschließlich der den Arbeitsmarktausgleich unterstützenden Maßnahmen. (3)[[law:sgb_3:9#abs_3_1|1]] Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den 1. [[law:sgb_3:9#abs_3_2|2]]Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, 2. [[law:sgb_3:9#abs_3_3|3]]Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 3. [[law:sgb_3:9#abs_3_4|4]]Kammern und berufsständischen Organisationen, 4. [[law:sgb_3:9#abs_3_5|5]]Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 5. allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschulen, 6. [[law:sgb_3:9#abs_3_6|6]]Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie 7. [[law:sgb_3:9#abs_3_7|7]]Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen. [[law:sgb_3:9#abs_3_8|8]]Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um 1. eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und 2. [[law:sgb_3:9#abs_3_9|9]]Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken. [[law:sgb_3:9#abs_3_10|10]]Die Agenturen für Arbeit sollen ihre Planungen rechtzeitig mit Trägern von Maßnahmen der Arbeitsförderung erörtern.