[[{}law:sgb_3:8|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:9a|→]]
=== § 9 Ortsnahe Leistungserbringung ===
(1)[[law:sgb_3:9#abs_1_1|1]] Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig durch die
örtlichen Agenturen für Arbeit erbracht werden. [[law:sgb_3:9#abs_1_2|2]]Dabei haben die
Agenturen für Arbeit die Gegebenheiten des örtlichen und überörtlichen
Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.
[[law:sgb_3:9#abs_1_3|3]](1a) (weggefallen)
(2)[[law:sgb_3:9#abs_2_1|1]] Die Agenturen für Arbeit sollen die Vorgänge am Arbeitsmarkt
besser durchschaubar machen. [[law:sgb_3:9#abs_2_2|2]]Sie haben zum Ausgleich von Angebot und
Nachfrage auf dem örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarkt
beizutragen. [[law:sgb_3:9#abs_2_3|3]]Der Einsatz der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist zur
Verbesserung der Wirksamkeit und Steuerung regelmäßig durch die
Agenturen für Arbeit zu überprüfen. [[law:sgb_3:9#abs_2_4|4]]Dazu ist ein regionales
Arbeitsmarktmonitoring einzurichten. [[law:sgb_3:9#abs_2_5|5]]Arbeitsmarktmonitoring ist ein
System wiederholter Beobachtungen, Bilanzierungen, Trendbeschreibungen
und Bewertungen der Vorgänge auf dem Arbeitsmarkt einschließlich der
den Arbeitsmarktausgleich unterstützenden Maßnahmen.
(3)[[law:sgb_3:9#abs_3_1|1]] Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit
den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des
örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit
den
1. [[law:sgb_3:9#abs_3_2|2]]Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
2. [[law:sgb_3:9#abs_3_3|3]]Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
3. [[law:sgb_3:9#abs_3_4|4]]Kammern und berufsständischen Organisationen,
4. [[law:sgb_3:9#abs_3_5|5]]Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
5. allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung
sowie Hochschulen,
6. [[law:sgb_3:9#abs_3_6|6]]Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und
sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie
7. [[law:sgb_3:9#abs_3_7|7]]Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach
diesem Buch erbringen.
[[law:sgb_3:9#abs_3_8|8]]Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Satz 1 erfolgt auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um
1. eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu
beraten oder zu sichern und
2. [[law:sgb_3:9#abs_3_9|9]]Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken.
[[law:sgb_3:9#abs_3_10|10]]Die Agenturen für Arbeit sollen ihre Planungen rechtzeitig mit Trägern
von Maßnahmen der Arbeitsförderung erörtern.