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== § 90 Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen ==
(1)[[law:sgb_3:90#abs_1_1|1]] Für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen kann
der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden
Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen.
(2)[[law:sgb_3:90#abs_2_1|1]] Für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe a bis d des Neunten Buches und ihnen nach § 2 Absatz 3 des
Neunten Buches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte
Menschen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe
erschwert ist (besonders betroffene schwerbehinderte Menschen), kann
der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden
Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 60 Monate betragen. [[law:sgb_3:90#abs_2_2|2]]Die
Förderdauer kann bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen,
die das 55. [[law:sgb_3:90#abs_2_3|3]]Lebensjahr vollendet haben, bis zu 96 Monate betragen.
(3)[[law:sgb_3:90#abs_3_1|1]] Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung von
schwerbehinderten und besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen
ist zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte Mensch ohne
gesetzliche Verpflichtung oder über die Beschäftigungspflicht nach dem
Teil 3 des Neunten Buches hinaus eingestellt und beschäftigt wird.
(4)[[law:sgb_3:90#abs_4_1|1]] Nach Ablauf von zwölf Monaten ist die Höhe des
Eingliederungszuschusses um zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern.
[[law:sgb_3:90#abs_4_2|2]]Sie darf 30 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht
unterschreiten. [[law:sgb_3:90#abs_4_3|3]]Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene
schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu
vermindern.