[[{}law:sgb_3:90|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:92|→]]
== § 91 Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses ==
(1)[[law:sgb_3:91#abs_1_1|1]] Für den Eingliederungszuschuss ist zu berücksichtigen
1. das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das
tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht
besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt
nicht übersteigt und soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der
Arbeitsförderung nicht überschreitet, sowie
2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
[[law:sgb_3:91#abs_1_2|2]]Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen.
(2)[[law:sgb_3:91#abs_2_1|1]] Der Eingliederungszuschuss wird zu Beginn der Maßnahme in
monatlichen Festbeträgen für die Förderdauer festgelegt. [[law:sgb_3:91#abs_2_2|2]]Die
monatlichen Festbeträge werden vermindert, wenn sich das zu
berücksichtigende Arbeitsentgelt verringert.