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== § 92 Förderungsausschluss und Rückzahlung ==
(1)[[law:sgb_3:92#abs_1_1|1]] Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines
Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen
Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder
2. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei einem früheren
Arbeitgeber eingestellt wird, bei dem sie oder er während der letzten
vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate
versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich
um die befristete Beschäftigung besonders betroffener
schwerbehinderter Menschen handelt.
(2)[[law:sgb_3:92#abs_2_1|1]] Der Eingliederungszuschuss ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das
Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder einer
Nachbeschäftigungszeit beendet wird. [[law:sgb_3:92#abs_2_2|2]]Dies gilt nicht, wenn
1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die
in der Person oder dem Verhalten der Arbeitnehmerin oder des
Arbeitnehmers liegen, zu kündigen,
2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer
Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war,
3. das Arbeitsverhältnis auf das Bestreben der Arbeitnehmerin oder des
Arbeitnehmers hin beendet wird, ohne dass der Arbeitgeber den Grund
hierfür zu vertreten hat,
4. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das Mindestalter für den
Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat, oder
5. der Eingliederungszuschuss für die Einstellung eines besonders
betroffenen schwerbehinderten Menschen geleistet wird.
[[law:sgb_3:92#abs_2_3|3]]Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des geleisteten Förderbetrags
begrenzt und darf den in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Förderbetrag nicht
überschreiten. [[law:sgb_3:92#abs_2_4|4]]Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten sind anteilig zu
berücksichtigen. [[law:sgb_3:92#abs_2_5|5]]Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der
Förderdauer; sie beträgt längstens zwölf Monate.