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== § 93 Gründungszuschuss ==
(1)[[law:sgb_3:93#abs_1_1|1]] Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer
selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit
beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen
Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen
Gründungszuschuss erhalten.
(2)[[law:sgb_3:93#abs_2_1|1]] Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen
Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147
Absatz 3 beruht,
2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung
nachweist und
3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der
selbständigen Tätigkeit darlegt.
[[law:sgb_3:93#abs_2_2|2]]Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur
für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen;
fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und
Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern,
Fachverbände und Kreditinstitute.
(3)[[law:sgb_3:93#abs_3_1|1]] Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange
Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen oder vorgelegen
hätten.
(4)[[law:sgb_3:93#abs_4_1|1]] Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer
Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch
noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen
besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
liegender Gründe abgesehen werden.
(5)[[law:sgb_3:93#abs_5_1|1]] Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des
Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom
Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.