[[{}law:sgb_3:93|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:95|→]]
== § 94 Dauer und Höhe der Förderung ==
(1)[[law:sgb_3:94#abs_1_1|1]] Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der
Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als
Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro.
(2)[[law:sgb_3:94#abs_2_1|1]] Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von
monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre
Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. [[law:sgb_3:94#abs_2_2|2]]Bestehen
begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für
Arbeit verlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer
fachkundigen Stelle vorgelegt wird.