[[{}law:sgb_3:93|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:95|→]] == § 94 Dauer und Höhe der Förderung == (1)[[law:sgb_3:94#abs_1_1|1]] Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro. (2)[[law:sgb_3:94#abs_2_1|1]] Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. [[law:sgb_3:94#abs_2_2|2]]Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird.