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== § 96 Erheblicher Arbeitsausfall ==
(1)[[law:sgb_3:96#abs_1_1|1]] Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn
1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis
beruht,
2. er vorübergehend ist,
3. er nicht vermeidbar ist und
4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel
der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres
monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch
jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
[[law:sgb_3:96#abs_1_2|2]]Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4 sind Auszubildende nicht
mitzuzählen.
(2)[[law:sgb_3:96#abs_2_1|1]] Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn
er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht
wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt
ist.
(3)[[law:sgb_3:96#abs_3_1|1]] Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein
Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf
abweichenden Witterungsverhältnissen beruht. [[law:sgb_3:96#abs_3_2|2]]Ein unabwendbares
Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche
oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom
Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.
(4)[[law:sgb_3:96#abs_4_1|1]] Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb
alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des
Arbeitsausfalls zu verhindern. [[law:sgb_3:96#abs_4_2|2]]Als vermeidbar gilt insbesondere ein
Arbeitsausfall, der
1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder
ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
2. durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise
verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht
entgegenstehen, oder
3. durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen
ganz oder teilweise vermieden werden kann.
[[law:sgb_3:96#abs_4_3|3]]Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann von der Arbeitnehmerin
oder dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es
1. vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen
außerhalb der Schlechtwetterzeit (§ 101 Absatz 1) bestimmt ist und den
Umfang von 50 Stunden nicht übersteigt,
2. ausschließlich für die in § 7c Absatz 1 des Vierten Buches genannten
Zwecke bestimmt ist,
3. zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld
angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt,
4. den Umfang von 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten
Jahresarbeitszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers
übersteigt oder
5. länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.
[[law:sgb_3:96#abs_4_4|4]]In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über
Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindestens 10 Prozent der ohne
Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit je nach Arbeitsanfall
eingesetzt werden, gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser
Arbeitszeitschwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als nicht
vermeidbar.