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== § 98 Persönliche Voraussetzungen ==
(1)[[law:sgb_3:98#abs_1_1|1]] Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
1. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des
Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
a) fortsetzt,
b) aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
c) im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses
aufnimmt,
2. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag
aufgelöst ist und
3. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom
Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.
(2)[[law:sgb_3:98#abs_2_1|1]] Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von
Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung
des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den
Arbeitsausfall bestehen würde.
(3)[[law:sgb_3:98#abs_3_1|1]] Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
1. während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit
Bezug von Arbeitslosengeld, Qualifizierungsgeld oder Übergangsgeld,
wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung
durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird,
2. während des Bezugs von Krankengeld sowie
3. während der Zeit, in der sie von einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes,
von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in
Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im
Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung
oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in
Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht,
Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit
einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden
Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im
Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur
Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
beziehen.
(4)[[law:sgb_3:98#abs_4_1|1]] Die persönlichen Voraussetzungen sind auch nicht erfüllt, wenn und
solange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vermittlung nicht
in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise
mitwirken. [[law:sgb_3:98#abs_4_2|2]]Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem
erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in
die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit einzubeziehen. [[law:sgb_3:98#abs_4_3|3]]Hat
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die
Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit angebotene zumutbare
Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für dieses
Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die Vorschriften über
die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.