[[{}law:sgb_3:98|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:100|→]]
== § 99 Anzeige des Arbeitsausfalls ==
(1)[[law:sgb_3:99#abs_1_1|1]] Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk
der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
[[law:sgb_3:99#abs_1_2|2]]Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung
erstattet werden. [[law:sgb_3:99#abs_1_3|3]]Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme
der Betriebsvertretung beizufügen. [[law:sgb_3:99#abs_1_4|4]]Mit der Anzeige ist glaubhaft zu
machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die
betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind.
(2)[[law:sgb_3:99#abs_2_1|1]] Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an
geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur
für Arbeit eingegangen ist. [[law:sgb_3:99#abs_2_2|2]]Beruht der Arbeitsausfall auf einem
unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden
Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden
ist.
(3)[[law:sgb_3:99#abs_3_1|1]] Die Agentur für Arbeit hat der oder dem Anzeigenden unverzüglich
einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der
vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher
Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt
sind.