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=== § 1 Sachlicher Geltungsbereich ===
(1)[[law:sgb_4:1#abs_1_1|1]] Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche
Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der
Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung
(Versicherungszweige). [[law:sgb_4:1#abs_1_2|2]]Die Vorschriften dieses Buches gelten mit
Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des
Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. [[law:sgb_4:1#abs_1_3|3]]Die Bundesagentur
für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.
(2)[[law:sgb_4:1#abs_2_1|1]] Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für
Arbeitsuchende.
(3)[[law:sgb_4:1#abs_3_1|1]] Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches,
die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit
sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.
(4)[[law:sgb_4:1#abs_4_1|1]] (weggefallen)