←[[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:2|→]] === § 1 Sachlicher Geltungsbereich === (1)[[law:sgb_4:1#abs_1_1|1]] Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). [[law:sgb_4:1#abs_1_2|2]]Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. [[law:sgb_4:1#abs_1_3|3]]Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger. (2)[[law:sgb_4:1#abs_2_1|1]] Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. (3)[[law:sgb_4:1#abs_3_1|1]] Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen. (4)[[law:sgb_4:1#abs_4_1|1]] (weggefallen)