[[{}law:sgb_4:9|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:11|→]]
=== § 10 Beschäftigungsort für besondere Personengruppen ===
(1)[[law:sgb_4:10#abs_1_1|1]] Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein
freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt als Beschäftigungsort
der Ort, an dem der Träger des freiwilligen sozialen Jahres oder des
freiwilligen ökologischen Jahres seinen Sitz hat.
(2)[[law:sgb_4:10#abs_2_1|1]] Für Entwicklungshelfer gilt als Beschäftigungsort der Sitz des
Trägers des Entwicklungsdienstes. [[law:sgb_4:10#abs_2_2|2]]Für auf Antrag im Ausland
versicherte Personen gilt als Beschäftigungsort der Sitz der
antragstellenden Stelle.
(3)[[law:sgb_4:10#abs_3_1|1]] Für Seeleute gilt als Beschäftigungsort der Heimathafen des
Seeschiffs. [[law:sgb_4:10#abs_3_2|2]]Ist ein Heimathafen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort Hamburg.