[[{}law:sgb_4:99|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:101|→]]
=== § 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises ===
(1)[[law:sgb_4:100#abs_1_1|1]] Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere
folgende Angaben:
1. die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;
2. die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;
3. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die
geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden
Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.
(2)[[law:sgb_4:100#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99
Absatz 2 entsprechend.
(3)[[law:sgb_4:100#abs_3_1|1]] Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu
übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden
Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.