[[{}law:sgb_4:99|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:101|→]] === § 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises === (1)[[law:sgb_4:100#abs_1_1|1]] Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben: 1. die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches; 2. die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle; 3. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers; 4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen. (2)[[law:sgb_4:100#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend. (3)[[law:sgb_4:100#abs_3_1|1]] Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.