[[{}law:sgb_4:100|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:102|→]]
=== § 101 Stammdatendatei ===
(1)[[law:sgb_4:101#abs_1_1|1]] Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_4:101#abs_1_2|2]]V. errichtet eine
Stammdatendatei, in der der zuständige Unfallversicherungsträger, die
Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches, die anzuwendenden
Gefahrtarifstellen, die dazugehörigen Betriebsnummern der die
Abrechnung durchführenden Stellen und gegebenenfalls weitere
erforderliche Identifikationsmerkmale gespeichert sind.
(2)[[law:sgb_4:101#abs_2_1|1]] Die Unfallversicherungsträger melden alle notwendigen Daten zur
Errichtung einer Stammdatendatei an die Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e. [[law:sgb_4:101#abs_2_2|2]]V., Änderungen der Daten sind unverzüglich zu
melden. [[law:sgb_4:101#abs_2_3|3]]Die Unfallversicherungsträger dürfen die zur Erledigung ihrer
gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten aus der Stammdatendatei
abrufen, speichern, verändern und nutzen.
(3)[[law:sgb_4:101#abs_3_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Datenstelle der
Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See dürfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach diesem
Buch die Daten der Stammdatendatei abrufen, speichern, verändern und
nutzen.
(4)[[law:sgb_4:101#abs_4_1|1]] Die Unternehmer haben zur Durchführung der Meldungen nach § 28a
Absatz 2a und § 99 einen automatisierten Abgleich mit den Daten der
Stammdatendatei durchzuführen.
(5)[[law:sgb_4:101#abs_5_1|1]] Das Nähere zum Aufbau und zum Abrufverfahren, insbesondere zu den
Datensätzen, wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 geregelt.