[[{}law:sgb_4:100|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:102|→]] === § 101 Stammdatendatei === (1)[[law:sgb_4:101#abs_1_1|1]] Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_4:101#abs_1_2|2]]V. errichtet eine Stammdatendatei, in der der zuständige Unfallversicherungsträger, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen, die dazugehörigen Betriebsnummern der die Abrechnung durchführenden Stellen und gegebenenfalls weitere erforderliche Identifikationsmerkmale gespeichert sind. (2)[[law:sgb_4:101#abs_2_1|1]] Die Unfallversicherungsträger melden alle notwendigen Daten zur Errichtung einer Stammdatendatei an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_4:101#abs_2_2|2]]V., Änderungen der Daten sind unverzüglich zu melden. [[law:sgb_4:101#abs_2_3|3]]Die Unfallversicherungsträger dürfen die zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten aus der Stammdatendatei abrufen, speichern, verändern und nutzen. (3)[[law:sgb_4:101#abs_3_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Datenstelle der Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See dürfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach diesem Buch die Daten der Stammdatendatei abrufen, speichern, verändern und nutzen. (4)[[law:sgb_4:101#abs_4_1|1]] Die Unternehmer haben zur Durchführung der Meldungen nach § 28a Absatz 2a und § 99 einen automatisierten Abgleich mit den Daten der Stammdatendatei durchzuführen. (5)[[law:sgb_4:101#abs_5_1|1]] Das Nähere zum Aufbau und zum Abrufverfahren, insbesondere zu den Datensätzen, wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 geregelt.