[[{}law:sgb_4:101|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:103|→]]
=== § 102 Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren ===
(1)[[law:sgb_4:102#abs_1_1|1]] Für die Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldung nach § 99
gilt für die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger § 97 Absatz 3
bis 5 entsprechend. [[law:sgb_4:102#abs_1_2|2]]Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_4:102#abs_1_3|3]]V.
[[law:sgb_4:102#abs_1_4|4]]erstellt Kernprüfprogramme zur Sicherung der Qualität der Meldungen im
elektronischen Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen
Unfallversicherung; die Erfüllung der Aufgaben der Kernprüfprogramme
ist Bestandteil der Systemprüfung von Entgeltprogrammen für
Arbeitgeber.
(2)[[law:sgb_4:102#abs_2_1|1]] Die Annahmestelle leitet die Meldung nach § 99 an die Deutsche
Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_4:102#abs_2_2|2]]V. innerhalb eines Arbeitstages
weiter. [[law:sgb_4:102#abs_2_3|3]]Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_4:102#abs_2_4|4]]V. prüft diese
Meldungen gegen ihre Informationen im Stammdatendienst und leitet
fehlerfreie Meldungen an den zuständigen Unfallversicherungsträger
innerhalb eines Arbeitstages weiter. § 97 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_4:102#abs_3_1|1]] Das Nähere zum Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach §
103\.