[[{}law:sgb_4:101|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:103|→]] === § 102 Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren === (1)[[law:sgb_4:102#abs_1_1|1]] Für die Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldung nach § 99 gilt für die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger § 97 Absatz 3 bis 5 entsprechend. [[law:sgb_4:102#abs_1_2|2]]Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_4:102#abs_1_3|3]]V. [[law:sgb_4:102#abs_1_4|4]]erstellt Kernprüfprogramme zur Sicherung der Qualität der Meldungen im elektronischen Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung; die Erfüllung der Aufgaben der Kernprüfprogramme ist Bestandteil der Systemprüfung von Entgeltprogrammen für Arbeitgeber. (2)[[law:sgb_4:102#abs_2_1|1]] Die Annahmestelle leitet die Meldung nach § 99 an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_4:102#abs_2_2|2]]V. innerhalb eines Arbeitstages weiter. [[law:sgb_4:102#abs_2_3|3]]Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_4:102#abs_2_4|4]]V. prüft diese Meldungen gegen ihre Informationen im Stammdatendienst und leitet fehlerfreie Meldungen an den zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb eines Arbeitstages weiter. § 97 Absatz 3 gilt entsprechend. (3)[[law:sgb_4:102#abs_3_1|1]] Das Nähere zum Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103\.