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==== § 105 Informationsportal ====
(1)[[law:sgb_4:105#abs_1_1|1]] Zur Erfüllung der Auskunftspflicht der Sozialversicherungsträger
nach § 104 Satz 3 wird beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein
allgemein zugängliches elektronisch gestütztes Informationsportal
errichtet; er kann diese Aufgabe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft
der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten
Buches oder nach § 219 des Fünften Buches übertragen.
(2)[[law:sgb_4:105#abs_2_1|1]] Die Sozialversicherungsträger sind jeweils für die Erarbeitung und
die inhaltlich richtige Darstellung der von ihnen zu verantwortenden
Fachverfahren im Informationsportal zuständig. [[law:sgb_4:105#abs_2_2|2]]Weitere
Verfahrensbeteiligte sollen sich am Informationsportal im Rahmen von
Vereinbarungen beteiligen, insbesondere über eine anteilige
Kostentragung.
(3)[[law:sgb_4:105#abs_3_1|1]] Das Nähere über den Aufbau, das Verfahren, die Nutzung und die
Inhalte des Informationsportals regeln die Verfahrensbeteiligten in
Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu
genehmigen sind.
(4)[[law:sgb_4:105#abs_4_1|1]] Die Sozialversicherungsträger tragen die nachgewiesenen
Investitions- und laufenden Betriebskosten des Informationsportals
gemeinsam. [[law:sgb_4:105#abs_4_2|2]]Von diesen Kosten übernehmen:
1. 50 Prozent der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der auch für die
Pflegekassen handelt,
2. 30 Prozent die Deutsche Rentenversicherung Bund,
3. 10 Prozent die Bundesagentur für Arbeit und
4. 10 Prozent die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_4:105#abs_4_3|3]]V.
[[law:sgb_4:105#abs_4_4|4]]Die Aufteilung der Kosten innerhalb der gesetzlichen
Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, der
gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen
Unfallversicherung regeln die Träger in ihrem jeweiligen Bereich im
Rahmen ihrer Selbstverwaltung.
(5)[[law:sgb_4:105#abs_5_1|1]] Die Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 6 ist zur Übermittlung von
Meldedaten mit dem Informationsportal zu verknüpfen. [[law:sgb_4:105#abs_5_2|2]]Dabei hat die
Übermittlung der Meldedaten jeweils nach dem neuesten technischen
Stand zu erfolgen. [[law:sgb_4:105#abs_5_3|3]]Meldedaten, die zur Identifizierung von Personen,
Arbeitgebern oder Unternehmen dienen könnten, dürfen ausschließlich in
der Ausfüllhilfe verarbeitet werden.