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==== § 105 Informationsportal ====
(1)[[law:sgb_4:105#abs_1_1|1]] Zur Erfüllung der Auskunftspflicht der Sozialversicherungsträger
nach § 104 Satz 3 wird beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein
allgemein zugängliches elektronisch gestütztes Informationsportal
errichtet; er kann diese Aufgabe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft
der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten
Buches oder nach § 219 des Fünften Buches übertragen.
(2)[[law:sgb_4:105#abs_2_1|1]] Die Sozialversicherungsträger sind jeweils für die Erarbeitung und
die inhaltlich richtige Darstellung der von ihnen zu verantwortenden
Fachverfahren im Informationsportal zuständig. [[law:sgb_4:105#abs_2_2|2]]Weitere
Verfahrensbeteiligte sollen sich am Informationsportal im Rahmen von
Vereinbarungen beteiligen, insbesondere über eine anteilige
Kostentragung.
(3)[[law:sgb_4:105#abs_3_1|1]] Das Nähere über den Aufbau, die Nutzung und die Inhalte des
Informationsportals regeln die Verfahrensbeteiligten in Gemeinsamen
Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen
sind.
(4)[[law:sgb_4:105#abs_4_1|1]] Die Sozialversicherungsträger tragen die nachgewiesenen
Investitions- und laufenden Betriebskosten des Informationsportals
gemeinsam. [[law:sgb_4:105#abs_4_2|2]]Von diesen Kosten übernehmen:
1. 50 Prozent der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der auch für die
Pflegekassen handelt,
2. 30 Prozent die Deutsche Rentenversicherung Bund,
3. 10 Prozent die Bundesagentur für Arbeit und
4. 10 Prozent die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_4:105#abs_4_3|3]]V.
[[law:sgb_4:105#abs_4_4|4]]Die Aufteilung der Kosten innerhalb der gesetzlichen
Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, der
gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen
Unfallversicherung regeln die Träger in ihrem jeweiligen Bereich im
Rahmen ihrer Selbstverwaltung.
(5)[[law:sgb_4:105#abs_5_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat bis zum 31. [[law:sgb_4:105#abs_5_2|2]]Dezember
2018 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Bericht über
die Nutzung, Kostenverteilung und mögliche Perspektiven des
Informationsportals vorzulegen.