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==== § 106 Elektronischer Antrag des Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Beschäftigung in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ====
(1)[[law:sgb_4:106#abs_1_1|1]] Gelten für vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz Beschäftigte die
deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Artikel 12
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. [[law:sgb_4:106#abs_1_2|2]]April 2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (ABl. [[law:sgb_4:106#abs_1_3|3]]L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom
7\.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012
(ABl. [[law:sgb_4:106#abs_1_4|4]]L 149 vom 8.6.2012, S. 4) geändert worden ist, so hat der
Arbeitgeber einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden
Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften
(A1-Bescheinigung) für diesen Beschäftigten an die zuständige Stelle
durch Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm oder mittels
einer elektronisch gestützten, systemgeprüften Ausfüllhilfe zu
übermitteln. [[law:sgb_4:106#abs_1_5|5]]Die zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch
anzunehmen, zu speichern und zu nutzen. [[law:sgb_4:106#abs_1_6|6]]Ist festgestellt, dass die
deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, erfolgt
die Übermittlung der Daten der A1-Bescheinigung innerhalb von drei
Arbeitstagen an den Arbeitgeber, der diese Bescheinigung der
beschäftigten Person unverzüglich zugänglich macht.
(2)[[law:sgb_4:106#abs_2_1|1]] Für Personen, auf die Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe a des
Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
(ABl. [[law:sgb_4:106#abs_2_2|2]]L 149 vom 30.4.2021, S. 10) Anwendung findet, gelten die
Regelungen nach Absatz 1 entsprechend.
(3)[[law:sgb_4:106#abs_3_1|1]] Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die deutschen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anwendbar sind
1. für Beamte und diesen gleichgestellten Personen nach Artikel 11 Absatz
3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10
Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland andererseits,
2. für in der Seefahrt beschäftigte Personen nach Artikel 11 Absatz 4
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 4
Satz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
andererseits,
3. für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen nach
Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel
KSS.10 Absatz 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen
der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland andererseits oder
4. für Beschäftigte nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a des
Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits.
(4)[[law:sgb_4:106#abs_4_1|1]] In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über
soziale Sicherheit auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz
1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten sollen oder nach Artikel 11
Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr.
[[law:sgb_4:106#abs_4_2|2]]883/2004 gelten, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der
Antrag auch durch die betroffene Person selbst mittels einer
systemgeprüften Ausfüllhilfe gestellt werden kann und in diesem Fall
die A1-Bescheinigung an die betroffene Person zu übermitteln ist.
(5)[[law:sgb_4:106#abs_5_1|1]] (weggefallen)