[[{}law:sgb_4:106|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:106b|→]]
==== § 106a Elektronischer Antrag durch Selbständige und Mehrfacherwerbstätige auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ====
(1)[[law:sgb_4:106a#abs_1_1|1]] Gelten für vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz selbständig
Erwerbstätige die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit
nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, hat die
selbständig erwerbstätige Person die Ausstellung einer
A1-Bescheinigung bei der zuständigen Stelle elektronisch durch eine
Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 1 zu beantragen. § 106 Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend. [[law:sgb_4:106a#abs_1_2|2]]Ist festgestellt, dass die deutschen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, ist die
A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen der selbständig
erwerbstätigen Person elektronisch zugänglich zu machen.
(2)[[law:sgb_4:106a#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die deutschen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit Anwendung finden
1. für selbständig erwerbstätige Personen, auf die Artikel KSS.11 Absatz
1 Buchstabe b des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen
der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland andererseits,
2. für selbständig erwerbstätige Mitglieder von Flug- und
Kabinenbesatzung mit Heimatbasis in Deutschland nach Artikel 11 Absatz
5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 5 des
Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits oder
3. für selbständig erwerbstätige Personen gemäß Artikel 11 Absatz 3
Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.10 Absatz 3
Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
andererseits.
(3)[[law:sgb_4:106a#abs_3_1|1]] In Deutschland wohnende Personen haben bei der zuständigen Stelle
einen Antrag auf Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu
stellen, wenn sie
1. ihre selbständige Erwerbstätigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder Artikel KSS.12 Absatz 2 des
Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
gewöhnlich in zwei oder mehr Mitglied- oder Vertragsstaaten ausüben,
2. ihre Beschäftigung nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
[[law:sgb_4:106a#abs_3_2|2]] 883/2004, nach Artikel 14 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. [[law:sgb_4:106a#abs_3_3|3]]September 2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit (ABl. [[law:sgb_4:106a#abs_3_4|4]]L 284 vom 30.10.2009, S. 1) nach Artikel KSS.12
Absatz 1 oder nach Artikel KSS.13 Absatz 14 des Abkommens über Handel
und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der
Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits gewöhnlich in
zwei oder mehr Mitglied- oder Vertragsstaaten ausüben,
3. gewöhnlich in verschiedenen Mitglied- oder Vertragsstaaten eine
Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 13
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder gemäß Artikel KSS.12
Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
andererseits ausüben oder
4. in einem Mitglied- oder Vertragsstaat als Beamte oder diesen nach
Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellte
Personen beschäftigt sind und in einem oder mehreren anderen Mitglied-
oder Vertragsstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige
Erwerbstätigkeit oder eine Beschäftigung und eine selbständige
Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.
[[law:sgb_4:106a#abs_3_5|5]] 883/2004 oder gemäß Artikel KSS.12 Absatz 4 des Abkommens über Handel
und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der
Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits ausüben.
[[law:sgb_4:106a#abs_3_6|6]]Der Antrag erfolgt elektronisch durch eine Ausfüllhilfe nach § 95a
Absatz 1. [[law:sgb_4:106a#abs_3_7|7]]Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass die A1-Bescheinigung der antragstellenden Person elektronisch
zugänglich zu machen ist. § 106 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der
Arbeitgeber die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften
beantragt.
(4)[[law:sgb_4:106a#abs_4_1|1]] In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über
soziale Sicherheit auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz
1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten sollen, gilt Absatz 1
entsprechend.