[[{}law:sgb_4:106a|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:106c|→]] ==== § 106b Elektronischer Antrag auf Freistellung von der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ==== In Deutschland wohnende Personen können bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Freistellung von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stellen. § 106 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Bescheid ist dem Antragsteller elektronisch zugänglich zu machen.