[[{}law:sgb_4:106b|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:106d|→]]
==== § 106c Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Tätigkeit in einem Vertragsstaat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat ====
(1)[[law:sgb_4:106c#abs_1_1|1]] Gelten für Personen, die vorübergehend in einem anderen Staat
beschäftigt sind, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen
über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden
Rechtsvorschriften geschlossen hat, die deutschen Rechtsvorschriften
über soziale Sicherheit, so hat der Arbeitgeber einen Antrag auf
Ausstellung einer Bescheinigung über die Anwendung der deutschen
Rechtsvorschriften auf Grundlage dieses Abkommens für diese
Beschäftigten an die zuständige Stelle durch Datenübertragung aus
einem systemgeprüften Programm oder mittels einer elektronisch
gestützten, systemgeprüften Ausfüllhilfe zu übermitteln. [[law:sgb_4:106c#abs_1_2|2]]Die
zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch anzunehmen, zu speichern
und zu nutzen. [[law:sgb_4:106c#abs_1_3|3]]Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften
über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Übermittlung der Daten der
entsprechenden Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen an den
Arbeitgeber, der diese Bescheinigung der beschäftigten Person
unverzüglich zugängig macht.
(2)[[law:sgb_4:106c#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die deutschen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anwendbar sind
1. für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes der
Bundesrepublik Deutschland,
2. für beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen mit
Heimatbasis in der Bundesrepublik Deutschland,
3. für Beschäftigte des grenzüberschreitenden
Personenbeförderungsgewerbes oder des grenzüberschreitenden
Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbes oder
4. für Beschäftigte an Bord eines unter Flagge des anderen
Vertragsstaates fahrenden Seeschiffes.
(3)[[law:sgb_4:106c#abs_3_1|1]] Gelten für eine Person, die eine vorübergehende selbständige
Erwerbstätigkeit in einem Staat ausübt, mit dem die Bundesrepublik
Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über
die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat, auf Grundlage
dieses Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften über soziale
Sicherheit, so hat die selbständig erwerbstätige Person einen Antrag
auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Anwendung der deutschen
Rechtsvorschriften an die zuständige Stelle durch eine Ausfüllhilfe
nach § 95a Absatz 1 zu übermitteln. § 106a Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend. [[law:sgb_4:106c#abs_3_2|2]]In Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bis 4 gelten für
selbständig Erwerbstätige die Sätze 1 und 2 entsprechend. [[law:sgb_4:106c#abs_3_3|3]]Ist
festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften gelten, ist die
Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen der selbstständig
erwerbstätigen Person elektronisch zugänglich zu machen.
(4)[[law:sgb_4:106c#abs_4_1|1]] In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über
soziale Sicherheit auf Grund einer Ausnahmeregelung oder einer
besonderen Regelung für die Verlängerung einer Entsendung Anwendung
finden sollen, gilt für abhängig Beschäftigte Absatz 1 und für
Selbständige Absatz 3 entsprechend.