[[{}law:sgb_4:106d|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:108|→]]
==== § 107 Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen ====
(1)[[law:sgb_4:107#abs_1_1|1]] Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld,
Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben über das
Beschäftigungsverhältnis notwendig und sind diese dem Leistungsträger
aus anderem Grund nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des
Arbeitgebers nachzuweisen. [[law:sgb_4:107#abs_1_2|2]]Diese Bescheinigung kann der
Leistungsträger im Einzelfall vom Arbeitgeber elektronisch durch
Datenübertragung anfordern. [[law:sgb_4:107#abs_1_3|3]]Der Arbeitgeber hat dem Leistungsträger
diese Bescheinigung im Einzelfall durch gesicherte und verschlüsselte
Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels
maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. [[law:sgb_4:107#abs_1_4|4]]Der
Leistungsträger hat diese Daten elektronisch anzunehmen, zu speichern
und zu nutzen. [[law:sgb_4:107#abs_1_5|5]]Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Einzelfälle, in
denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich
durchzuführen ist. [[law:sgb_4:107#abs_1_6|6]]Den Aufbau der Datensätze, notwendige
Schlüsselzahlen und Angaben sowie die Ausnahmen nach Satz 5 bestimmen
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche
Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche
Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_4:107#abs_1_7|7]]V. sowie die Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen. [[law:sgb_4:107#abs_1_8|8]]Die
Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft;
die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher
anzuhören. [[law:sgb_4:107#abs_1_9|9]]Die Sätze 2 bis 7 gelten nicht für die Gewährung von
Krankengeld bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur
Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach §
44a des Fünften Buches und von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a
Absatz 3 des Elften Buches.
(2)[[law:sgb_4:107#abs_2_1|1]] Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber die Dauer des
Entgeltersatzleistungsbezugs sowie alle notwendigen Angaben zur
Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach § 23c,
insbesondere die Höhe der gezahlten Leistung, sowie mögliche
Rückmeldungen an den Arbeitgeber durch Datenübertragung zu
übermitteln. [[law:sgb_4:107#abs_2_2|2]]Die Leistungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers
Mitteilungen über die Anrechenbarkeit von vorliegenden
Arbeitsunfähigkeitsdaten auf den Anspruch des Beschäftigten auf
Entgeltfortzahlung, die Versicherungsnummer für Anträge auf Leistungen
nach Absatz 1 Satz 1 und die im Zusammenhang mit der
Entgeltersatzleistung für die Erstellung einer Meldung nach § 28a
notwendigen Informationen durch Datenübertragung zu übermitteln; die
Mitteilungsverpflichtung über die Anrechenbarkeit von vorliegenden
Arbeitsunfähigkeitszeiten für die Prüfung des gesetzlichen
Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall gilt nicht für
geringfügig Beschäftigte. [[law:sgb_4:107#abs_2_3|3]]Der Antrag des Arbeitgebers nach Satz 2 ist
durch Datenübertragung zu übermitteln. [[law:sgb_4:107#abs_2_4|4]]Das Nähere zu den Angaben und
zum Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 und zu den Ausnahmeregelungen
regeln die in Absatz 1 Satz 6 genannten Sozialversicherungsträger in
Gemeinsamen Grundsätzen; Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend. [[law:sgb_4:107#abs_2_5|5]]Private
Krankenversicherungsunternehmen können im Fall der Zahlung von
Krankentagegeld Meldungen an den Arbeitgeber nach den Sätzen 1 und 2
übermitteln.