[[{}law:sgb_4:107|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:108a|→]]
==== § 108 Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger ====
(1)[[law:sgb_4:108#abs_1_1|1]] Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 des
Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln
oder die Anträge nach § 323 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Dritten Buches
auf Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der
Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von
Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 des Dritten
Buches sowie nach § 323 Absatz 3 des Dritten Buches elektronisch
stellen, haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte
Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels
maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. [[law:sgb_4:108#abs_1_2|2]]In diesen Fällen hat
die Bundesagentur für Arbeit alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber
ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten. [[law:sgb_4:108#abs_1_3|3]]Die Bundesagentur für
Arbeit bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen
Schlüsselzahlen und zu den Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen
sowie zum Verfahren bundeseinheitlich in Grundsätzen. [[law:sgb_4:108#abs_1_4|4]]Die Grundsätze
bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist
vorher anzuhören.
(2)[[law:sgb_4:108#abs_2_1|1]] Fordert der Träger der Rentenversicherung für Zwecke der
gesetzlichen Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c
und 18e und im Sinne von § 98 des Zehnten Buches von dem
Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte
Datenübertragung an, hat dieser die notwendigen Daten für diese
Bescheinigungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung
an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. [[law:sgb_4:108#abs_2_2|2]]Die
Datenstelle der Rentenversicherung hat Anfragen sowie Rückmeldungen an
die Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte
Datenübertragung zu übermitteln. [[law:sgb_4:108#abs_2_3|3]]Für geringfügige Beschäftigungen nach
§ 8a bescheinigt die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 auf Anfrage des
Trägers der Rentenversicherung die Daten im Sinne von Satz 1. [[law:sgb_4:108#abs_2_4|4]]Die
Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für die landwirtschaftliche
Alterskasse. [[law:sgb_4:108#abs_2_5|5]]Die Datenstelle der Rentenversicherung nimmt die hierfür
erforderlichen Übermittlungen auch für die landwirtschaftliche
Alterskasse vor. [[law:sgb_4:108#abs_2_6|6]]Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt das
Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den
Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren und zu
Ausnahmeregelungen bundeseinheitlich in Grundsätzen. [[law:sgb_4:108#abs_2_7|7]]Die Grundsätze
bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist
vorher anzuhören.
(3)[[law:sgb_4:108#abs_3_1|1]] Arbeitgeber, die nach § 98 des Zehnten Buches Auskünfte für
Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Siebten Buches erteilen
müssen, können dieser Pflicht durch gesicherte und verschlüsselte
Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels
maschinell erstellter Ausfüllhilfen nachkommen. [[law:sgb_4:108#abs_3_2|2]]In diesen Fällen hat
der Träger der Unfallversicherung alle Rückmeldungen an die
Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten. [[law:sgb_4:108#abs_3_3|3]]Die
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_4:108#abs_3_4|4]]V. bestimmt das Nähere zu
den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben
für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren in
Grundsätzen. [[law:sgb_4:108#abs_3_5|5]]Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.