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==== § 108a Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld ====
(1)[[law:sgb_4:108a#abs_1_1|1]] Die Datenstelle der Rentenversicherung fragt im Auftrag der nach §
12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen
Behörde bei den nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes auskunftspflichtigen Arbeitgebern die für die
Antragsbearbeitung erforderlichen Entgeltbescheinigungsdaten im Sinne
der Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung
durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung ab und
übermittelt die erhobenen Daten an die beauftragende Behörde durch
gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung. [[law:sgb_4:108a#abs_1_2|2]]Die von der
Datenstelle der Rentenversicherung abgefragten Daten hat der
Arbeitgeber unverzüglich, spätestens aber mit der nächsten
Entgeltabrechnung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung
aus systemgeprüften Programmen an die Datenstelle der
Rentenversicherung zu übermitteln.
(2)[[law:sgb_4:108a#abs_2_1|1]] Das Nähere zum Verfahren, den Datensätzen und den
Übertragungswegen im Verfahren zwischen den Arbeitgebern und der
Datenstelle der Rentenversicherung bestimmt die Deutsche
Rentenversicherung Bund bundeseinheitlich in Grundsätzen. [[law:sgb_4:108a#abs_2_2|2]]Die
Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend; die Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
(3)[[law:sgb_4:108a#abs_3_1|1]] Die für das Verfahren nach Absatz 1 entstehenden Kosten sind der
Deutschen Rentenversicherung Bund von den nach § 12 Absatz 1
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zuständigen Behörden oder den
für die Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
zuständigen Landesregierungen zu erstatten.
(4)[[law:sgb_4:108a#abs_4_1|1]] Das Nähere zur Auftragserteilung, zum Verfahren der
Kostenerstattung sowie zu den Übertragungswegen zwischen der
Datenstelle der Rentenversicherung und den nach § 12 Absatz 1 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörden regeln
die für die Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
zuständigen Landesregierungen und die Deutsche Rentenversicherung Bund
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in
einer Rahmenvereinbarung, die ein bundeseinheitliches Verfahren
sicherstellt.