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==== § 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber ====
(1)[[law:sgb_4:109#abs_1_1|1]] Die Krankenkasse hat nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten
nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches eine Meldung
zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen, die insbesondere die
folgenden Daten enthält:
1. den Namen des Beschäftigten,
2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder
auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
[[law:sgb_4:109#abs_1_2|2]]In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsdaten
nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für einen
geringfügig beschäftigten Versicherten erhält, hat sie die Daten nach
Satz 1 für die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des
Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für
Entgeltfortzahlung zuständige Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See ausschließlich für die Zwecke des
Erstattungsverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zum Abruf
bereitzustellen. [[law:sgb_4:109#abs_1_3|3]]Arbeitgeber haben die Daten nach Satz 1 in den nach
Satz 2 genannten Fällen bei der zuständigen Krankenkasse durch ein
nach § 95b systemgeprüftes Programm oder eine Ausfüllhilfe abzurufen.
[[law:sgb_4:109#abs_1_4|4]]Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit dem Abruf, darf dieser
die Daten verarbeiten. [[law:sgb_4:109#abs_1_5|5]]Unberührt bleibt die Verpflichtung des
behandelnden Arztes, dem Versicherten eine ärztliche Bescheinigung
über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Absatz 2 Satz 1
Nummer 9 des Fünften Buches in Verbindung mit § 5 Absatz 1a Satz 2 des
Entgeltfortzahlungsgesetzes auszuhändigen.
(2)[[law:sgb_4:109#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)[[law:sgb_4:109#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte nach den §§ 8a
und 12.
[[law:sgb_4:109#abs_3_2|2]](3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Eingang der Daten
nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und Absatz 4 und 4a des
Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz
1 Satz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und den Beginn,
die voraussichtliche Dauer und das Ende des Aufenthaltes zu enthalten
hat. [[law:sgb_4:109#abs_3_3|3]]Für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten von den
Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen an die
Krankenkassen werden die Dienste der Telematikinfrastruktur nach dem
Fünften Buch genutzt, sobald diese zur Verfügung stehen.
[[law:sgb_4:109#abs_3_4|4]](3b) Die Absätze 1 bis 3 und 3a Satz 2 gelten entsprechend bei Eingang
von Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach § 201 Absatz 2 des Siebten
Buches an die Krankenkassen übermittelt werden.
(4)[[law:sgb_4:109#abs_4_1|1]] Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regelt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen. [[law:sgb_4:109#abs_4_2|2]]Die Grundsätze
bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und
dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vor der
Genehmigung anzuhören.