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==== § 109a Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung durch die Bundesagentur für Arbeit ====
(1)[[law:sgb_4:109a#abs_1_1|1]] Die Krankenkasse hat nach Eingang der Daten nach § 295 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für Personen, für die nach den
Vorschriften des Dritten Buches Anzeige- und Nachweispflichten bei
Arbeitsunfähigkeit bestehen, eine Meldung zum Abruf für die
Bundesagentur für Arbeit zu erstellen, die insbesondere die folgenden
Daten enthält:
1. den Namen des Versicherten,
2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder
auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
(2)[[law:sgb_4:109a#abs_2_1|1]] Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regeln der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit
in gemeinsamen Grundsätzen. [[law:sgb_4:109a#abs_2_2|2]]Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung
durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
(3)[[law:sgb_4:109a#abs_3_1|1]] Absatz 1 gilt entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz
1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die
Meldung abweichend von Absatz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Nummer 1
und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende der
stationären Krankenhausbehandlung zu enthalten hat.
(4)[[law:sgb_4:109a#abs_4_1|1]] Absatz 1 gilt entsprechend bei Eingang von
Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach § 201 Absatz 2 des Siebten
Buches an die Krankenkassen übermittelt werden.