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=== § 11 Tätigkeitsort ===
(1)[[law:sgb_4:11#abs_1_1|1]] Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gelten für
selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit sich nicht aus Absatz 2
Abweichendes ergibt.
(2)[[law:sgb_4:11#abs_2_1|1]] Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die
selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als
Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen
Aufenthalts.