[[{}law:sgb_4:10|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:12|→]] === § 11 Tätigkeitsort === (1)[[law:sgb_4:11#abs_1_1|1]] Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gelten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt. (2)[[law:sgb_4:11#abs_2_1|1]] Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts.