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==== § 110 Meldungen der Arbeitgeber an gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes ====
(1)[[law:sgb_4:110#abs_1_1|1]] Arbeitgeber, die von einem Tarifvertrag über eine gemeinsame
Einrichtung im Sinne von § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes
erfasst werden, sollen an die nach diesem Tarifvertrag zuständige
gemeinsame Einrichtung für jeden ihrer von diesem Tarifvertrag
erfassten Beschäftigten monatlich oder kalenderjährlich über die
Annahmestelle der gemeinsamen Einrichtungen zur Beitragserhebung eine
Meldung erstatten. [[law:sgb_4:110#abs_1_2|2]]Die Datenübermittlung erfolgt unter Beachtung von §
95 Absatz 1 in einem automatisierten Verfahren durch systemgeprüfte
Programme oder Ausfüllhilfen. § 95 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und
§ 96 gelten entsprechend.
(2)[[law:sgb_4:110#abs_2_1|1]] Die Meldungen enthalten insbesondere folgende Daten:
1. die Betriebskontennummer oder eine andere von der gemeinsamen
Einrichtung vorgegebene Betriebsidentifikationskennung,
2. den Wirtschaftsklassenschlüssel des Beschäftigungsbetriebes,
3. die Arbeitnehmer-Nummer,
4. den aktuellen Tätigkeitsschlüssel für den Beschäftigten und
5. die für die Beitragserhebung tarifvertraglich vorgesehene
Beitragsbemessungsgrundlage.
[[law:sgb_4:110#abs_2_2|2]]Soweit weitere Daten auf Grund der jeweiligen Tarifverträge erhoben
werden, sind diese in den Grundsätzen nach Absatz 4 für das jeweilige
Verfahren festzulegen. [[law:sgb_4:110#abs_2_3|3]]Dies gilt auch für Daten, die nicht zu erheben
sind.
(3)[[law:sgb_4:110#abs_3_1|1]] Liegt die Arbeitnehmer-Nummer noch nicht vor, kann diese vorab
elektronisch im Meldeverfahren nach Absatz 1 bei der zuständigen
gemeinsamen Einrichtung abgefragt werden. [[law:sgb_4:110#abs_3_2|2]]Anzugeben sind dafür der
Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Beschäftigten. [[law:sgb_4:110#abs_3_3|3]]Die
gemeinsame Einrichtung meldet die Arbeitnehmer-Nummer unverzüglich
elektronisch dem Arbeitgeber zurück. § 28a Absatz 5 gilt für die
Meldungen nach Satz 1 entsprechend.
(4)[[law:sgb_4:110#abs_4_1|1]] Das Nähere zum Verfahren, welche Tarifverträge, auf denen die
Meldeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 beruht, zugrunde liegen sowie
die weiteren Daten auf Grund tarifvertraglicher Vorgaben nach Absatz
2, den Datensätzen und Datenbausteinen und den Schlüsselzahlen regeln
Grundsätze, für die die jeweilige gemeinsame Einrichtung einen Entwurf
erstellt. [[law:sgb_4:110#abs_4_2|2]]Die Grundsätze sind vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales zu genehmigen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist
vorher anzuhören.
(5)[[law:sgb_4:110#abs_5_1|1]] Die Arbeitgeber haben für alle Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1
die Meldungen nach § 28a Absatz 1, 2 und 9 mit Ausnahme der Meldungen
nach Absatz 1 Nummer 10 und 11 zusätzlich an die gemeinsame
Einrichtung unter zusätzlicher Angabe der Arbeitnehmer-Nummer und der
Betriebskontennummer zu erstatten. § 28a Absatz 1 Satz 2 sowie § 95
gelten entsprechend.
(6)[[law:sgb_4:110#abs_6_1|1]] § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass zu Regelungen für Meldungen nach diesem Absatz die
Annahmestelle der gemeinsamen Einrichtungen zu beteiligen ist.
(7)[[law:sgb_4:110#abs_7_1|1]] Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung, wenn die Teilnahme an
diesem Verfahren durch den Tarifvertrag vorgesehen ist.
(8)[[law:sgb_4:110#abs_8_1|1]] Das Verfahren der Absätze 1 bis 6 wird im Zeitraum vom 1. [[law:sgb_4:110#abs_8_2|2]]Januar
2025 bis zum Ablauf des 31. [[law:sgb_4:110#abs_8_3|3]]Dezember 2026 im Rahmen von Pilotprojekten
erprobt, die vorab mit den Spitzenorganisationen der
Sozialversicherung abzustimmen sind.