[[{}law:sgb_4:110a|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:110c|→]]
==== § 110b Rückgabe, Vernichtung und Archivierung von Unterlagen ====
(1)[[law:sgb_4:110b#abs_1_1|1]] Unterlagen, die für eine öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit einer Behörde nicht mehr erforderlich sind,
können nach den Absätzen 2 und 3 zurückgegeben oder vernichtet werden.
[[law:sgb_4:110b#abs_1_2|2]]Die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des
Bundesarchivgesetzes und der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften
der Länder bleiben unberührt. [[law:sgb_4:110b#abs_1_3|3]]Satz 1 gilt insbesondere für
1. [[law:sgb_4:110b#abs_1_4|4]]Unterlagen, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind,
2. [[law:sgb_4:110b#abs_1_5|5]]Unterlagen, die nach Maßgabe des § 110a Absatz 2 als Wiedergabe auf
einem maschinell verwertbaren dauerhaften Datenträger aufbewahrt
werden und
3. der Behörde vom Betroffenen oder von Dritten zur Verfügung gestellte
Unterlagen.
(2)[[law:sgb_4:110b#abs_2_1|1]] Unterlagen, die einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
von Versicherten, Antragstellern oder von anderen Stellen zur
Verfügung gestellt worden sind, sind diesen zurückzugeben, soweit sie
nicht als Ablichtung oder Abschrift dem Träger auf Anforderung von den
genannten Stellen zur Verfügung gestellt worden sind; werden die
Unterlagen anderen Stellen zur Verfügung gestellt, sind sie von diesen
Stellen auf Anforderung zurückzugeben.
(3)[[law:sgb_4:110b#abs_3_1|1]] Die übrigen Unterlagen im Sinne von Absatz 1 werden vernichtet,
soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Vernichtung
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.