[[{}law:sgb_4:110b|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:111|→]]
==== § 110c Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigung ====
(1)[[law:sgb_4:110c#abs_1_1|1]] Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversicherung und die
Bundesagentur für Arbeit vereinbaren gemeinsam unter besonderer
Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen das
Nähere zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des §
110a, den Voraussetzungen der Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen
sowie die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen. [[law:sgb_4:110c#abs_1_2|2]]Dies gilt entsprechend
für die ergänzenden Vorschriften des E-Government-Gesetzes. [[law:sgb_4:110c#abs_1_3|3]]Die
Vereinbarung kann auf bestimmte Sozialleistungsbereiche beschränkt
werden; sie ist von den beteiligten Spitzenverbänden abzuschließen.
[[law:sgb_4:110c#abs_1_4|4]]Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der beteiligten
Bundesministerien.
(2)[[law:sgb_4:110c#abs_2_1|1]] Soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind, wird die
Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen der Betroffenen
1. das Nähere zu bestimmen über
a) die Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a,
b) die Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen,
2. für bestimmte Unterlagen allgemeine Aufbewahrungsfristen festzulegen.