[[{}law:sgb_4:110c|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:112|→]]
==== § 111 Bußgeldvorschriften ====
(1)[[law:sgb_4:111#abs_1_1|1]] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. (weggefallen)
1a. entgegen § 18i Absatz 4 eine Änderung oder Meldung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig übermittelt,
2. entgegen
a) § 28a Absatz 1 bis 3 oder 9, oder
b) § 28a Absatz 4 Satz 1,
jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1,
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
2a. entgegen § 28a Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder Absatz 13 Satz 1 oder § 124
Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
2b. entgegen § 28a Absatz 10 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1, jeweils in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1, eine
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
2c. entgegen § 28a Absatz 12 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 28c Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig abgibt,
2d. entgegen § 28e Absatz 3c eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig erteilt,
3. entgegen § 28f Absatz 1 Satz 1 eine Entgeltunterlage nicht führt oder
nicht aufbewahrt,
3a. entgegen § 28f Absatz 1a eine Entgeltunterlage oder eine
Beitragsabrechnung nicht oder nicht richtig gestaltet,
3b. (weggefallen)
4. entgegen § 28o
a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt oder
b) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
5. entgegen § 99 Absatz 1 Satz 1 einen Lohnnachweis nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig übermittelt,
6. entgegen § 99 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, eine
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet oder
7. (weggefallen)
8. einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 3 bis 5 oder 7, § 28n Nummer
4 oder § 28p Absatz 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
[[law:sgb_4:111#abs_1_2|2]]In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a Absatz 2 des
Strafgesetzbuches keine Anwendung.
(2)[[law:sgb_4:111#abs_2_1|1]] Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber einem Beschäftigten
oder Hausgewerbetreibenden einen höheren Betrag von dessen
Arbeitsentgelt abzieht, als den Teil, den der Beschäftigte oder
Hausgewerbetreibende vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen
hat.
(3)[[law:sgb_4:111#abs_3_1|1]] Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 40 Absatz 2 einen anderen behindert oder benachteiligt oder
2. entgegen § 77 Absatz 1a Satz 2 eine Versicherung nicht, nicht richtig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abgibt.
[[law:sgb_4:111#abs_3_2|2]](3a) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 55 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
56 als Arbeitgeber eine Wahlunterlage nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder
2. entgegen § 55 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
56 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht.
(4)[[law:sgb_4:111#abs_4_1|1]] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2d
und 3 und des Absatzes 3 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 2b, 2c und
5 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(5)[[law:sgb_4:111#abs_5_1|1]] und (6) (weggefallen)