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==== § 112 Allgemeines über Bußgeldvorschriften ====
(1)[[law:sgb_4:112#abs_1_1|1]] Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
1. der Versicherungsträger, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
2. (weggefallen)
3. die Behörden der Zollverwaltung bei Ordnungswidrigkeiten
a) nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, soweit sie einen
Verstoß im Rahmen der ihnen zugewiesenen Tätigkeiten feststellen,
b) nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie einen
Verstoß im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit nach § 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes feststellen,
4. die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a und b, soweit nicht die Zuständigkeit der
Behörden der Zollverwaltung nach Nummer 3 gegeben ist, sowie bei
Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 4, 8 und
Absatz 2,
4a. der Träger der Rentenversicherung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111
Absatz 1 Nummer 3 bis 3b sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 8 und Absatz 2, wenn die Prüfung nach §
28p vom Träger der Rentenversicherung durchgeführt oder eine Meldung
direkt an sie erstattet wird,
4b. die landwirtschaftliche Krankenkasse bei Ordnungswidrigkeiten nach §
111 Absatz 1 Nummer 3 bis 3b im Falle der Prüfung von mitarbeitenden
Familienangehörigen nach § 28p Absatz 1 Satz 6,
4c. (weggefallen)
5. die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers bei Ordnungswidrigkeiten
nach § 111 Absatz 3.
(2)[[law:sgb_4:112#abs_2_1|1]] Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 4 gegen den
Bußgeldbescheid ein zulässiger Einspruch eingelegt, nimmt die von der
Vertreterversammlung bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der
Verwaltungsbehörde (§ 69 Absatz 2, 3 und 5 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) wahr.
(3)[[law:sgb_4:112#abs_3_1|1]] Die Geldbußen fließen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und
4 in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid
erlassen hat; § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. [[law:sgb_4:112#abs_3_2|2]]Diese Kasse
trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch
ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten.