[[{}law:sgb_4:113|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:116|→]]
==== § 114 Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes ====
(1)[[law:sgb_4:114#abs_1_1|1]] Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. [[law:sgb_4:114#abs_1_2|2]]Januar 2002 verstorben
ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein
Ehegatte vor dem 2. [[law:sgb_4:114#abs_1_3|3]]Januar 1962 geboren ist, sind bei Renten wegen
Todes als Einkommen zu berücksichtigen:
1. [[law:sgb_4:114#abs_1_4|4]]Erwerbseinkommen,
2. [[law:sgb_4:114#abs_1_5|5]]Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-
rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu
ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen.
(2)[[law:sgb_4:114#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschiedene
Ehegatte vor dem 1. [[law:sgb_4:114#abs_2_2|2]]Januar 2002 verstorben ist oder die geschiedene
Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens einer der
geschiedenen Ehegatten vor dem 2. [[law:sgb_4:114#abs_2_3|3]]Januar 1962 geboren ist.
(3)[[law:sgb_4:114#abs_3_1|1]] Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind
Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8. [[law:sgb_4:114#abs_3_2|2]]Als
Zusatzleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 gelten Leistungen
der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen sowie bei Leistungen
nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Teil, der auf einer
Höherversicherung beruht.
(4)[[law:sgb_4:114#abs_4_1|1]] Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. [[law:sgb_4:114#abs_4_2|2]]Januar 2002 verstorben
ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein
Ehegatte vor dem 2. [[law:sgb_4:114#abs_4_3|3]]Januar 1962 geboren ist, ist das monatliche
Einkommen zu kürzen
1. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, die nach den
besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung
berechnet sind, um 25 vom Hundert,
2. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 um 42,7 vom
Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 43,6 vom Hundert
bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 und
3. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 um 29 vom Hundert
bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 31 vom Hundert bei
Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010.
[[law:sgb_4:114#abs_4_4|4]]Dies gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschiedene Ehegatte vor
dem 1. [[law:sgb_4:114#abs_4_5|5]]Januar 2002 verstorben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem
Tag geschlossen wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegatten
vor dem 2. [[law:sgb_4:114#abs_4_6|6]]Januar 1962 geboren ist.
(5)[[law:sgb_4:114#abs_5_1|1]] Bestand am 31. [[law:sgb_4:114#abs_5_2|2]]Dezember 2001 Anspruch auf eine Rente wegen Todes,
ist das monatliche Einkommen bis zum 30. [[law:sgb_4:114#abs_5_3|3]]Juni 2002 zu kürzen
1. bei Arbeitsentgelt um 35 vom Hundert, bei Arbeitseinkommen um 30 vom
Hundert, bei Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis
mit Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar
ist, jedoch nur um 27,5 vom Hundert,
2. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, die nach den
besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung
berechnet sind, um 25 vom Hundert und bei Leistungen nach § 18a Absatz
3 Satz 1 Nummer 7 um 27,5 vom Hundert,
3. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 um 37,5 vom
Hundert.
(6)[[law:sgb_4:114#abs_6_1|1]] Der Rentenzuschlag nach § 307j des Sechsten Buches ist bei Renten
wegen Todes kein zu berücksichtigendes Einkommen nach § 18a Absatz 3
Satz 1 Nummer 2.