[[{}law:sgb_4:116|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:118|→]] ==== § 117 Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner ==== Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleistungen der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahnärzte die entsprechenden Einnahmen übersteigen, sind sie abweichend von § 71 Absatz 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu erstatten.