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=== § 12 Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister ===
(1)[[law:sgb_4:12#abs_1_1|1]] Hausgewerbetreibende sind selbständig Tätige, die in eigener
Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden,
gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften
gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst
beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind.
(2)[[law:sgb_4:12#abs_2_1|1]] Heimarbeiter sind sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte
im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen
Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig
arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen; sie
gelten als Beschäftigte.
(3)[[law:sgb_4:12#abs_3_1|1]] Als Arbeitgeber der Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter gilt,
wer die Arbeit unmittelbar an sie vergibt, als Auftraggeber der, in
dessen Auftrag und für dessen Rechnung sie arbeiten.
(4)[[law:sgb_4:12#abs_4_1|1]] Zwischenmeister ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm
übertragene Arbeit an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter
weitergibt.
(5)[[law:sgb_4:12#abs_5_1|1]] Als Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter oder Zwischenmeister gelten
auch die nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Buchstaben a, c und d des
Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen. [[law:sgb_4:12#abs_5_2|2]]Dies gilt nicht für das
Recht der Arbeitsförderung.