[[{}law:sgb_4:11|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:13|→]] === § 12 Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister === (1)[[law:sgb_4:12#abs_1_1|1]] Hausgewerbetreibende sind selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind. (2)[[law:sgb_4:12#abs_2_1|1]] Heimarbeiter sind sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen; sie gelten als Beschäftigte. (3)[[law:sgb_4:12#abs_3_1|1]] Als Arbeitgeber der Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter gilt, wer die Arbeit unmittelbar an sie vergibt, als Auftraggeber der, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung sie arbeiten. (4)[[law:sgb_4:12#abs_4_1|1]] Zwischenmeister ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm übertragene Arbeit an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter weitergibt. (5)[[law:sgb_4:12#abs_5_1|1]] Als Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter oder Zwischenmeister gelten auch die nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Buchstaben a, c und d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen. [[law:sgb_4:12#abs_5_2|2]]Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.