[[{}law:sgb_4:124|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:126|→]] ==== § 125 Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches und zur Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs ==== (1)[[law:sgb_4:125#abs_1_1|1]] Der Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches ist nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4 Prozent pro Jahr zu verzinsen. [[law:sgb_4:125#abs_1_2|2]]Ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen. (2)[[law:sgb_4:125#abs_2_1|1]] Der Erstattungsanspruch und der sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebende Zinsbetrag sind durch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen bei Selbstzahlern auszuzahlen oder mit künftigen Beitragsansprüchen aufzurechnen. [[law:sgb_4:125#abs_2_2|2]]Die Aufrechnung bedarf keiner Zustimmung des Berechtigten.