[[{}law:sgb_4:124|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:126|→]]
==== § 125 Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches und zur Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs ====
(1)[[law:sgb_4:125#abs_1_1|1]] Der Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften
Buches ist nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung bis zum
Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4 Prozent pro Jahr zu
verzinsen. [[law:sgb_4:125#abs_1_2|2]]Ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen.
(2)[[law:sgb_4:125#abs_2_1|1]] Der Erstattungsanspruch und der sich nach Absatz 1 Satz 1
ergebende Zinsbetrag sind durch die beitragsabführenden Stellen und
die Pflegekassen bei Selbstzahlern auszuzahlen oder mit künftigen
Beitragsansprüchen aufzurechnen. [[law:sgb_4:125#abs_2_2|2]]Die Aufrechnung bedarf keiner
Zustimmung des Berechtigten.