[[{}law:sgb_4:126|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:128|→]]
==== § 127 Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten ====
(1)[[law:sgb_4:127#abs_1_1|1]] Stellt ein Versicherungsträger in einem Verfahren zur Feststellung
des Erwerbsstatus nach § 7a oder im Rahmen der Feststellung der
Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nach §
28h Absatz 2 oder § 28p Absatz 1 Satz 5 fest, dass bei einer
Lehrtätigkeit eine Beschäftigung vorliegt, so tritt
Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung erst ab dem 1.
[[law:sgb_4:127#abs_1_2|2]]Januar 2027 ein, wenn
1. die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer
selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und
2. die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt.
[[law:sgb_4:127#abs_1_3|3]]Sofern keine solche Feststellung vorliegt und die Vertragsparteien bei
Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit
ausgegangen sind und die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt,
gegenüber dem Vertragspartner zustimmt, tritt bis zum 31. [[law:sgb_4:127#abs_1_4|4]]Dezember
2026 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer
Beschäftigung ein.
(2)[[law:sgb_4:127#abs_2_1|1]] Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, gelten ab
dem 1. [[law:sgb_4:127#abs_2_2|2]]März 2025 bis zum 31. [[law:sgb_4:127#abs_2_3|3]]Dezember 2026 die betroffenen Personen
als Selbständige im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und
Beitragspflicht für selbständig tätige Lehrer nach dem Sechsten Buch.
[[law:sgb_4:127#abs_2_4|4]]Abweichend von Satz 1 gelten für Personen, bei denen die
Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und die mit der
Lehrtätigkeit nach Absatz 1 die Voraussetzungen des § 1 des
Künstlersozialversicherungsgesetzes erfüllen würden, wenn diese als
selbständige Tätigkeit ausgeübt würde, die Regelungen zur
Versicherungs-und Beitragspflicht nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz bis zum 31. [[law:sgb_4:127#abs_2_5|5]]Dezember 2026
entsprechend.
(3)[[law:sgb_4:127#abs_3_1|1]] Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, gelten
Pflichtbeiträge, die aufgrund der Lehrtätigkeit nach den Vorschriften
für selbständig tätige Lehrer nach dem Sechsten Buch vor dem 1. [[law:sgb_4:127#abs_3_2|2]]März
2025 entrichtet wurden, als zu Recht entrichtet.
(4)[[law:sgb_4:127#abs_4_1|1]] Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, gilt für
die betroffenen Personen, die zum Zeitpunkt der Feststellung nach
Absatz 1 Satz 1 oder der Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 nach § 28a
des Dritten Buches versichert waren, § 28a des Dritten Buches ab
Beginn der Beschäftigung bis zum 31. [[law:sgb_4:127#abs_4_2|2]]Dezember 2026 entsprechend.