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=== § 14 Arbeitsentgelt ===
(1)[[law:sgb_4:14#abs_1_1|1]] Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus
einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die
Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie
geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im
Zusammenhang mit ihr erzielt werden. [[law:sgb_4:14#abs_1_2|2]]Arbeitsentgelt sind auch
Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3
des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den
Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet
werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen
Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung
übersteigen.
(2)[[law:sgb_4:14#abs_2_1|1]] Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt
die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden
Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur
Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. [[law:sgb_4:14#abs_2_2|2]]Sind bei illegalen
Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur
Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt
ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3)[[law:sgb_4:14#abs_3_1|1]] Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben
Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.