[[{}law:sgb_4:16|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:17a|→]]
=== § 17 Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_4:17#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der
Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung
der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des
Beitragseinzugs zu bestimmen,
1. dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse
oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern
gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht
als Arbeitsentgelt gelten,
2. dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an
Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als
Arbeitsentgelt gelten,
3. wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen
zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
4. den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus
für jedes Kalenderjahr.
[[law:sgb_4:17#abs_1_2|2]]Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den
Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.
(2)[[law:sgb_4:17#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Voraus
für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). [[law:sgb_4:17#abs_2_2|2]]Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge
zu bestimmen.