[[{}law:sgb_4:17|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:18|→]]
=== § 17a Umrechnung von ausländischem Einkommen ===
(1)[[law:sgb_4:17a#abs_1_1|1]] Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in fremder Währung erzielt
wird, wird es in Euro nach dem Referenzkurs umgerechnet, den die
Europäische Zentralbank öffentlich bekannt gibt. [[law:sgb_4:17a#abs_1_2|2]]Wird für die fremde
Währung von der Europäischen Zentralbank ein Referenzkurs nicht
veröffentlicht, wird das Einkommen nach dem von der Deutschen
Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden
Landes umgerechnet; für Länder mit differenziertem Kurssystem ist der
Kurs für den nichtkommerziellen Bereich zugrunde zu legen.
(2)[[law:sgb_4:17a#abs_2_1|1]] Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der
Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung in der
Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den Kalendermonat
maßgebend, in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt. [[law:sgb_4:17a#abs_2_2|2]]Bei
Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn
der Leistung oder der neu berechneten Leistung nicht in der
Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den ersten Monat des
Kalendervierteljahres maßgebend, das dem Beginn der Berücksichtigung
von Einkommen vorausgeht. [[law:sgb_4:17a#abs_2_3|3]]Überstaatliches Recht bleibt unberührt.
(3)[[law:sgb_4:17a#abs_3_1|1]] Der angewandte Umrechnungskurs bleibt so lange maßgebend, bis
1. die Sozialleistung zu ändern ist,
2. sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert oder
3. eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten
Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten.
[[law:sgb_4:17a#abs_3_2|2]]Die Kursveränderung nach Nummer 3 sowie der neue Umrechnungskurs
werden in entsprechender Anwendung von Absatz 2 ermittelt.
(4)[[law:sgb_4:17a#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf
1. [[law:sgb_4:17a#abs_4_2|2]]Unterhaltsleistungen,
2. [[law:sgb_4:17a#abs_4_3|3]]Prämien für eine Krankenversicherung.
[[law:sgb_4:17a#abs_4_4|4]]Sie finden keine Anwendung bei der Ermittlung von Bemessungsgrundlagen
von Sozialleistungen.
(5)[[law:sgb_4:17a#abs_5_1|1]] Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der
Versicherungsfall vor dem 1. [[law:sgb_4:17a#abs_5_2|2]]Juli 1985 eingetreten ist.