[[{}law:sgb_4:18|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:18b|→]]
=== § 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens ===
(1)[[law:sgb_4:18a#abs_1_1|1]] Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen
1. [[law:sgb_4:18a#abs_1_2|2]]Erwerbseinkommen,
2. [[law:sgb_4:18a#abs_1_3|3]]Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen
(Erwerbsersatzeinkommen),
3. [[law:sgb_4:18a#abs_1_4|4]]Vermögenseinkommen,
4. [[law:sgb_4:18a#abs_1_5|5]]Elterngeld und
5. [[law:sgb_4:18a#abs_1_6|6]]Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des
Einkommensteuergesetzes.
[[law:sgb_4:18a#abs_1_7|7]]Nicht zu berücksichtigen sind
1. [[law:sgb_4:18a#abs_1_8|8]]Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen
erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit
entsprechende Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,
2. [[law:sgb_4:18a#abs_1_9|9]]Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder
Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind,
3. [[law:sgb_4:18a#abs_1_10|10]]Renten nach § 3 Nummer 8a des Einkommensteuergesetzes und
4. [[law:sgb_4:18a#abs_1_11|11]]Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in §
1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches genannten Einrichtung erhält.
[[law:sgb_4:18a#abs_1_12|12]]Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare ausländische
Einkommen.
(2)[[law:sgb_4:18a#abs_2_1|1]] Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind
Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.
[[law:sgb_4:18a#abs_2_2|2]](2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive
Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:
1. [[law:sgb_4:18a#abs_2_3|3]]Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13, 13a und 14
des Einkommensteuergesetzes,
2. [[law:sgb_4:18a#abs_2_4|4]]Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 des
Einkommensteuergesetzes und
3. [[law:sgb_4:18a#abs_2_5|5]]Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des
Einkommensteuergesetzes.
(3)[[law:sgb_4:18a#abs_3_1|1]] Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
sind
1. das Krankengeld, das Verletztengeld, das Krankengeld der Sozialen
Entschädigung, das Krankengeld der Soldatenentschädigung, das
Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld,
das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Qualifizierungsgeld,
das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen,
2. [[law:sgb_4:18a#abs_3_2|2]]Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter
Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die
Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für entlassene
Arbeitnehmer des Bergbaus, das Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer des Braunkohlentagebaus und der Stein- und
Braunkohleanlagen und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des
Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar,
3. [[law:sgb_4:18a#abs_3_3|3]]Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der
Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende
Familienangehörige gezahlt werden,
4. die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie die Beträge
nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a
und 2b des Sechsten Buches übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall
der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters-
oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt,
5. das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-
rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem
versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, Altersgeld oder
vergleichbare Alterssicherungsleistungen sowie vergleichbare Bezüge
aus der Versorgung der Abgeordneten, Leistungen nach dem
Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare Leistungen nach
entsprechenden länderrechtlichen Regelungen,
6. das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-
rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem
versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten; wird daneben kein
Unfallausgleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend,
7. [[law:sgb_4:18a#abs_3_4|4]]Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der
Erwerbsfähigkeit oder Alters,
8. der Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 des Vierzehnten Buches und
nach Rechtsvorschriften, die die entsprechende Anwendung des
Vierzehnten Buches vorsehen, und der Erwerbsschadensausgleich nach
Kapitel 6 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie der
Berufsschadensausgleich nach § 82 des Soldatenentschädigungsgesetzes,
9. [[law:sgb_4:18a#abs_3_5|5]]Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass
eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind sowie Leistungen aus
der Versorgungsausgleichskasse,
10. [[law:sgb_4:18a#abs_3_6|6]]Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten
Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen
sowie sonstige private Versorgungsrenten.
[[law:sgb_4:18a#abs_3_7|7]]Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen
bleiben außer Betracht. [[law:sgb_4:18a#abs_3_8|8]]Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer
wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als
Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der
Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre.
(4)[[law:sgb_4:18a#abs_4_1|1]] Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist die
positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder
Verluste aus folgenden Vermögenseinkommensarten:
1.
[[law:sgb_4:18a#abs_4_2|2]] a) Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 des
Einkommensteuergesetzes; Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6
des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. [[law:sgb_4:18a#abs_4_3|3]]Januar 2005 geltenden
Fassung sind auch bei einer nur teilweisen Steuerpflicht jeweils die
vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen
einerseits und den auf sie entrichteten Beiträgen oder den
Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die
Versicherungsleistung andererseits,
b) Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne
des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des
Einkommensteuergesetzes in der am 1. [[law:sgb_4:18a#abs_4_4|4]]Januar 2004 geltenden Fassung,
wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. [[law:sgb_4:18a#abs_4_5|5]]Januar 2005
begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. [[law:sgb_4:18a#abs_4_6|6]]Dezember 2004
entrichtet wurde, es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet; zu
den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen
aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen Versicherungen
enthalten sind, im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des
Einkommensteuergesetzes in der am 21. [[law:sgb_4:18a#abs_4_7|7]]September 2002 geltenden
Fassung.
[[law:sgb_4:18a#abs_4_8|8]] Bei der Ermittlung der Einnahmen ist als Werbungskostenpauschale der
Sparer-Pauschbetrag abzuziehen,
2. [[law:sgb_4:18a#abs_4_9|9]]Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des
Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Werbungskosten und
3. [[law:sgb_4:18a#abs_4_10|10]]Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 des
Einkommensteuergesetzes, soweit sie mindestens 1 000 Euro im
Kalenderjahr betragen.