[[{}law:sgb_4:18a|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:18c|→]]
=== § 18b Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens ===
(1)[[law:sgb_4:18b#abs_1_1|1]] Maßgebend ist das für denselben Zeitraum erzielte monatliche
Einkommen. [[law:sgb_4:18b#abs_1_2|2]]Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind
zusammenzurechnen. [[law:sgb_4:18b#abs_1_3|3]]Wird die Rente nur für einen Teil des Monats
gezahlt, ist das entsprechend gekürzte monatliche Einkommen maßgebend.
[[law:sgb_4:18b#abs_1_4|4]]Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen gilt als für die dem Monat der
Zahlung folgenden zwölf Kalendermonate als erzielt. [[law:sgb_4:18b#abs_1_5|5]]Einmalig gezahltes
Vermögenseinkommen ist Einkommen, das einem bestimmten Zeitraum nicht
zugeordnet werden kann oder in einem Betrag für mehr als zwölf Monate
gezahlt wird.
(2)[[law:sgb_4:18b#abs_2_1|1]] Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz
3 Satz 1 Nummer 1 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1
Satz 1 das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten erzielte
Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es
erzielt wurde. [[law:sgb_4:18b#abs_2_2|2]]Wurde Erwerbseinkommen neben Erwerbsersatzeinkommen
nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt, sind diese Einkommen
zusammenzurechnen; wurden diese Einkommen zeitlich aufeinander folgend
erzielt, ist das Erwerbseinkommen maßgebend. [[law:sgb_4:18b#abs_2_3|3]]Die für einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt in § 23a getroffene zeitliche Zuordnung gilt
entsprechend. [[law:sgb_4:18b#abs_2_4|4]]Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld und
Qualifizierungsgeld ist das dem Versicherungsträger gemeldete
Arbeitsentgelt maßgebend. [[law:sgb_4:18b#abs_2_5|5]]Bei Vermögenseinkommen gilt als monatliches
Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein Zwölftel dieses im letzten
Kalenderjahr erzielten Einkommens; bei einmalig gezahltem
Vermögenseinkommen gilt ein Zwölftel des gezahlten Betrages als
monatliches Einkommen nach Absatz 1 Satz 1. [[law:sgb_4:18b#abs_2_6|6]]Steht das zu
berücksichtigende Einkommen des vorigen Kalenderjahres noch nicht
fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt.
(3)[[law:sgb_4:18b#abs_3_1|1]] Ist im letzten Kalenderjahr Einkommen nach Absatz 2 nicht oder nur
Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt
worden, gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1
das laufende Einkommen. [[law:sgb_4:18b#abs_3_2|2]]Satz 1 gilt auch bei der erstmaligen
Feststellung der Rente, wenn das laufende Einkommen um wenigstens zehn
vom Hundert geringer ist als das nach Absatz 2 maßgebende Einkommen;
bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt das im Durchschnitt
voraussichtliche Einkommen. [[law:sgb_4:18b#abs_3_3|3]]Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des
Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem Zwölftel zu
berücksichtigen. [[law:sgb_4:18b#abs_3_4|4]]Umfasst das laufende Einkommen Erwerbsersatzeinkommen
im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ist dieses nur zu
berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird.
(4)[[law:sgb_4:18b#abs_4_1|1]] Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis
10 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das
laufende Einkommen; jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden
Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.
(5)[[law:sgb_4:18b#abs_5_1|1]] Das monatliche Einkommen ist zu kürzen
1. bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch bei
a) Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaft
auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, um 27,5 vom
Hundert,
b) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Absatz 1 des Sechsten
Buches erfüllen, um 30,5 vom Hundert;
das Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die die Voraussetzungen des §
172 Absatz 3 oder § 276a des Sechsten Buches erfüllen, und
Aufstockungsbeträge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des
Altersteilzeitgesetzes werden nicht gekürzt, Zuschläge nach § 6 Absatz
2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden um 7,65 vom Hundert gekürzt,
2. bei Arbeitseinkommen um 39,8 vom Hundert, bei steuerfreien Einnahmen
im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens oder des Teileinkünfteverfahrens
um 24,8 vom Hundert,
3. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 um 27,5 vom Hundert
bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 29,6 vom Hundert bei
Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010,
4. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 um 23,7 vom
Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 25 vom Hundert
bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010,
5. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 um 17,5 vom
Hundert; sofern es sich dabei um Leistungen handelt, die der
nachgelagerten Besteuerung unterliegen, ist das monatliche Einkommen
um 21,2 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 23
vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 zu kürzen,
6. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 um 12,7 vom
Hundert,
7. bei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert; bei steuerfreien Einnahmen
nach dem Halbeinkünfteverfahren um 5 vom Hundert; bei Besteuerung nach
dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen um 30
vom Hundert; Einnahmen aus Versicherungen nach § 18a Absatz 4 Nummer 1
werden nur gekürzt, soweit es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge
handelt,
8. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 um 13 vom
Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 vom Hundert
bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010.
[[law:sgb_4:18b#abs_5_2|2]]Die Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind um den
Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur
für Arbeit und, soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder
zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden, zusätzlich um
10 vom Hundert zu kürzen.
[[law:sgb_4:18b#abs_5_3|3]](5a) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien Betrag nach § 10 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gekürzt.
(6)[[law:sgb_4:18b#abs_6_1|1]] Soweit ein Versicherungsträger über die Höhe des zu
berücksichtigenden Einkommens entschieden hat, ist diese Entscheidung
auch für einen anderen Versicherungsträger bindend.