[[{}law:sgb_4:18b|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:18d|→]]
=== § 18c Erstmalige Ermittlung des Einkommens ===
(1)[[law:sgb_4:18c#abs_1_1|1]] Der Berechtigte hat das zu berücksichtigende Einkommen
nachzuweisen.
(2)[[law:sgb_4:18c#abs_2_1|1]] Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen
können verlangen, dass ihnen der Arbeitgeber eine Bescheinigung über
das von ihnen für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt oder
vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde,
ausstellt. [[law:sgb_4:18c#abs_2_2|2]]Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung der Bescheinigung nicht
verpflichtet, wenn er der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß
den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung
bereits gemeldet hat. [[law:sgb_4:18c#abs_2_3|3]]Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche Entgelt
die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt oder die abgegebene Meldung
nicht für die Rentenversicherung bestimmt war.
(3)[[law:sgb_4:18c#abs_3_1|1]] Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen können verlangen, dass ihnen
die Zahlstelle eine Bescheinigung über das von ihr im maßgebenden
Zeitraum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es
gezahlt wurde, ausstellt.
(4)[[law:sgb_4:18c#abs_4_1|1]] Bezieher von Vermögenseinkommen können verlangen, dass ihnen die
Kapitalerträge nach § 20 des Einkommensteuergesetzes auszahlende
Stelle eine Bescheinigung über die von ihr im letzten Kalenderjahr
gezahlten Erträge ausstellt.