[[{}law:sgb_4:18c|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:18e|→]]
=== § 18d Einkommensänderungen ===
(1)[[law:sgb_4:18d#abs_1_1|1]] Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 1. [[law:sgb_4:18d#abs_1_2|2]]Juli an zu
berücksichtigen; einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn
des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt.
[[law:sgb_4:18d#abs_1_3|3]]Eine Änderung des Einkommens ist auch die Änderung des zu
berücksichtigenden voraussichtlichen Einkommens oder die Feststellung
des tatsächlichen Einkommens nach der Berücksichtigung
voraussichtlichen Einkommens.
(2)[[law:sgb_4:18d#abs_2_1|1]] Minderungen des berücksichtigten Einkommens können vom Zeitpunkt
ihres Eintritts an berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen
um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte
Einkommen; bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt das im
Durchschnitt voraussichtliche Einkommen. [[law:sgb_4:18d#abs_2_2|2]]Erwerbsersatzeinkommen im
Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist zu berücksichtigen,
solange das Erwerbsersatzeinkommen gezahlt wird. [[law:sgb_4:18d#abs_2_3|3]]Einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt des Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit
einem Zwölftel zu berücksichtigen; § 18b Absatz 4 zweiter Halbsatz
bleibt unberührt.