[[{}law:sgb_4:18c|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:18e|→]] === § 18d Einkommensänderungen === (1)[[law:sgb_4:18d#abs_1_1|1]] Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 1. [[law:sgb_4:18d#abs_1_2|2]]Juli an zu berücksichtigen; einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt. [[law:sgb_4:18d#abs_1_3|3]]Eine Änderung des Einkommens ist auch die Änderung des zu berücksichtigenden voraussichtlichen Einkommens oder die Feststellung des tatsächlichen Einkommens nach der Berücksichtigung voraussichtlichen Einkommens. (2)[[law:sgb_4:18d#abs_2_1|1]] Minderungen des berücksichtigten Einkommens können vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen; bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen. [[law:sgb_4:18d#abs_2_2|2]]Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist zu berücksichtigen, solange das Erwerbsersatzeinkommen gezahlt wird. [[law:sgb_4:18d#abs_2_3|3]]Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem Zwölftel zu berücksichtigen; § 18b Absatz 4 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.