[[{}law:sgb_4:18d|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:18f|→]]
=== § 18e Ermittlung von Einkommensänderungen ===
(1)[[law:sgb_4:18e#abs_1_1|1]] Für Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren
Einkommen hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherungsträgers
das von ihnen für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt und
vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde,
mitzuteilen. [[law:sgb_4:18e#abs_1_2|2]]Der Arbeitgeber ist zur Mitteilung nicht verpflichtet,
wenn er der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den
Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung
bereits gemeldet hat. [[law:sgb_4:18e#abs_1_3|3]]Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche Entgelt
die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
(2)[[law:sgb_4:18e#abs_2_1|1]] Bezieher von Arbeitseinkommen haben auf Verlangen des
Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes
Arbeitseinkommen und den Zeitraum, in dem es erzielt wurde, bis zum
31\. [[law:sgb_4:18e#abs_2_2|2]]März des Folgejahres mitzuteilen.
(3)[[law:sgb_4:18e#abs_3_1|1]] Für Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen haben die Zahlstellen auf
Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen im maßgebenden
Zeitraum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es
gezahlt wurde, mitzuteilen.
[[law:sgb_4:18e#abs_3_2|2]](3a) Bezieher von Vermögenseinkommen haben auf Verlangen des
Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Einkommen
mitzuteilen. [[law:sgb_4:18e#abs_3_3|3]]Für Bezieher von Kapitalerträgen nach § 20 des
Einkommensteuergesetzes haben die auszahlenden Stellen eine
Bescheinigung über die von ihr gezahlten Erträge auszustellen.
(4)[[law:sgb_4:18e#abs_4_1|1]] (weggefallen)
(5)[[law:sgb_4:18e#abs_5_1|1]] Im Fall des § 18d Absatz 2 findet § 18c für den erforderlichen
Nachweis der Einkommensminderung entsprechende Anwendung.
(6)[[law:sgb_4:18e#abs_6_1|1]] Bei der Berücksichtigung von Einkommensänderungen bedarf es nicht
der vorherigen Anhörung des Berechtigten.
(7)[[law:sgb_4:18e#abs_7_1|1]] Wird eine Rente wegen Todes wegen der Höhe des zu
berücksichtigenden Einkommens nach dem 1. [[law:sgb_4:18e#abs_7_2|2]]Juli eines jeden Jahres
weiterhin in vollem Umfang nicht gezahlt, ist der Erlass eines
erneuten Verwaltungsaktes nicht erforderlich.