[[{}law:sgb_4:18e|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:18g|→]]
=== § 18f Zulässigkeit der Verarbeitung ===
(1)[[law:sgb_4:18f#abs_1_1|1]] Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre
Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Post
AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen
betraut ist, die Versorgungsträger nach § 8 Absatz 4 des Gesetzes zur
Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets und die
Künstlersozialkasse dürfen die Versicherungsnummer nur verarbeiten,
soweit dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die
Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch
erforderlich ist; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die
Versicherungsnummer auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der
Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge nach § 91
des Einkommensteuergesetzes verarbeiten. [[law:sgb_4:18f#abs_1_2|2]]Aufgaben nach diesem
Gesetzbuch sind auch diejenigen auf Grund von über- und
zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit. [[law:sgb_4:18f#abs_1_3|3]]Bei
Untersuchungen für Zwecke der Prävention, der Rehabilitation und der
Forschung, die dem Ziel dienen, gesundheitlichen Schäden bei
Versicherten vorzubeugen oder diese zu beheben, und für entsprechende
Dateisysteme darf die Versicherungsnummer nur verarbeitet werden,
soweit ein einheitliches Ordnungsmerkmal zur personenbezogenen
Zuordnung der Daten bei langfristigen Beobachtungen erforderlich ist
und der Aufbau eines besonderen Ordnungsmerkmals mit erheblichem
organisatorischem Aufwand verbunden wäre oder mehrere der in Satz 1
genannten Stellen beteiligt sind, die nicht über ein einheitliches
Ordnungsmerkmal verfügen. [[law:sgb_4:18f#abs_1_4|4]]Die Versicherungsnummer darf nach Maßgabe
von Satz 3 von überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Diensten nach §
24 des Siebten Buches, auch soweit sie das Arbeitssicherheitsgesetz
anwenden, verarbeitet werden.
(2)[[law:sgb_4:18f#abs_2_1|1]] Die anderen in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen dürfen die
Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit im Einzelfall oder in
festgelegten Verfahren eine Übermittlung von Daten gegenüber den in
Absatz 1 genannten Stellen oder ihren Aufsichtsbehörden, auch unter
Einschaltung von Vermittlungsstellen, für die Erfüllung einer
gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. [[law:sgb_4:18f#abs_2_2|2]]Satz 1
gilt für die in § 69 Absatz 2 des Zehnten Buches genannten Stellen für
die Erfüllung ihrer dort genannten Aufgaben entsprechend.
[[law:sgb_4:18f#abs_2_3|3]](2a) Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen die
Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit dies im Einzelfall für die
Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zur Erhebung statistischer Daten
erforderlich ist.
[[law:sgb_4:18f#abs_2_4|4]](2b) Das Bundesamt für Strahlenschutz darf die Versicherungsnummer
verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um für Zwecke des
Strahlenschutzregisters eine persönliche Kennnummer zu erzeugen, die
es ermöglicht, Daten zur Exposition durch ionisierende Strahlung
dauerhaft und eindeutig Personen zuzuordnen.
[[law:sgb_4:18f#abs_2_5|5]](2c) Die Landwirtschaftliche Alterskasse, die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Deutsche Post AG
dürfen die Versicherungsnummer verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach den §§ 3 und 5 des Rentenbeziehende-
Energiepreispauschalengesetzes erforderlich ist.
(3)[[law:sgb_4:18f#abs_3_1|1]] Andere Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder Dritte dürfen die
Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung
einer gesetzlichen Aufgabe der in Absatz 1 genannten Stellen
erforderlich ist
1. bei Mitteilungen, für die die Verarbeitung von Versicherungsnummern in
Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist,
2. im Rahmen der Beitragszahlung oder
3. bei der Leistungserbringung einschließlich Abrechnung und Erstattung.
[[law:sgb_4:18f#abs_3_2|2]]Ist anderen Behörden, Gerichten, Arbeitgebern oder Dritten die
Versicherungsnummer vom Versicherten oder seinen Hinterbliebenen oder
nach dem Zweiten Kapitel des Zehnten Buches befugt übermittelt worden,
darf die Versicherungsnummer, soweit die Übermittlung von Daten
gegenüber den in Absatz 1 und den in § 69 Absatz 2 des Zehnten Buches
genannten Stellen erforderlich ist, gespeichert, verändert, genutzt,
übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden.
[[law:sgb_4:18f#abs_3_3|3]](3a) (weggefallen)
(4)[[law:sgb_4:18f#abs_4_1|1]] Die Versicherungsnummer darf auch bei der Verarbeitung von
Sozialdaten im Auftrag gemäß § 80 des Zehnten Buches genutzt werden.
(5)[[law:sgb_4:18f#abs_5_1|1]] Die in Absatz 2 bis 3 genannten Stellen dürfen die
Versicherungsnummer nicht verarbeiten, um ihre Dateisysteme danach zu
ordnen oder für den Zugriff zu erschließen.